Ein Unternehmen, dass auf Lüftungstechnik spezialisiert ist, hat entsprechende Hinweispflichten

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Wie das Landgericht Rottweil in seinem Urteil vom 10.01.2008 entschieden hat, haftet ein auf Lüftungstechnik spezialisiertes Unternehmen, wenn es im Rahmen seiner Prüfungsplicht erkennen muss, dass ein vom Fachplaner erstelltes Lüftungskonzept für ein Schwimmbad unzureichend ist und wenn es dennoch den entsprechenden Hinweis auf die unzureichende Fachplanung und deren Folgen unterlässt.

Die Folgen der Ausführung der unzureichenden Fachplanung sind von diesem Unternehmen zu tragen.