Ein Honorar für die Genehmigungsplanung (§ 71 Abs. 3, Nr 4 HOAI) fällt nur bei einer Beteiligung an einem Genehmigungsverfahren an

In seinem Urteil vom 12.02.1998 (Revision durch den Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 06.04.00 nicht angenommen), stellte das OLG Kölln fest, dass eine Abrechnung der Leistung für die Genehmigungsplanung (§71 Abs. 3 Nr 4 HOAI) hinsichtlich der Gewerke Sanitärinstallation, Elektrotechnik und Heizung/Lüftung, nur dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Genehmigungsverfahren Leistungen des planenden Ingenieurs erforderlich geworden sind Die Korrespondenz mit einem Energieversorgungsunternehmen erfüllt dieses Kriterium nicht.

 

HEIN & REHDER Rechtsanwälte PartGmbB
Kanzlei für Bau- und Immobilienrecht
und Verkehrsrecht
Fachanwälte

Eickhoffweg 42a
22041 Hamburg
Tel.: 040 59 35 29 - 0
Fax: 040 59 35 29 - 29

E-Mail: info@rae-hein.de
Internet: www.rae-hein.de

body{font-family:"Crimson Text";font-size:14px;line-height:1.42857143;color:#333;background-color:#fff}
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.