Bis zum Frühjahr 2003 vereinbarte Vertragsstrafen von bis zu 10% der Vertragssumme und bis zu DM 15.000.000,00 (€ 7.669.378,20) der Vertragssumme sind wirksam

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In seinem Urteil vom 13.03.2008 hat der Bundesgerichtshof nochmals auf sein Urteil vom 08.07.2004 hinsichtlich des Vertrauensschutzes von Altverträgen verwiesen.

Danach ist zu Altverträgen die Unwirksamkeit von Vertragsstrafenabreden, die bis zu 10% der Vertragssumme bei einer Gesamtvertragssumme von bis zu 15.000.000,00 DM (7.669.378,20 €) vorsehen, nicht gegeben. In Verträgen, die vor dem Bekanntwerden der Entscheidung vom 23.01.2003 vereinbart wurden, was jedenfalls am 30.06.2003 der Fall sei, ist eine derartige Vertragsstrafenabrede wirksam. Eine Vereinbarung, die erst nach dem Bekanntwerden der Entscheidung (anzusetzen ist wohl das Frühjahr 2003)in allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen wurde und die eine Vertragsstrafe von mehr als 5% der Vertragssumme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegt, ist unwirksam. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass der BGH seinerzeit in seiner Entscheidung vom 25.09.1986, die Obergrenze von 10% der Vertragssumme als unbedenklich bezeichnet hatte. Für Verträge, die nach dem Frühjahr 2003 eine Vertragsstrafe von über 5% der Vertragssumme vereinbarten, gilt, dass eine derartige Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Dies hat wie gesagt der Bundesgerichtshof in der aktuellen Entscheidung vom 03.03.2008 noch einmal betont.