Funktionale Leistungsbeschreibung einer technischen Anlage

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In seinem Urteil vom 13.03.2008 hat der Bundesgerichtshof die Grenzen des Risikos bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung konturiert.

Übernimmt ein Unternehmer die Errichtung einer Lüftungsanlage "nach den Erfordernissen" und wird ihm dazu die Planung hinsichtlich der Räume vorgelegt, so bedeutet die Änderung der Raumplanung und die sich daran anschließende Änderung der erforderlichen Lüftung, eine Änderung des Bauentwurfs gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B mit dem Vergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B. Es ist dann zu ermitteln, was eine Lüftung für derartige Räumlichkeiten (Bistro-Küche und Bistro-Raum) mittlerer Art und Güte erfordert und was die durch die Raumumplanung zusätzlich entstehenden Erfordernisse an Aufwand erfordert. Die Differenz ist gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B an den Werkunternehmer zu zahlen.