Hinsichtlich der Anforderungen an den Schallschutz von Doppelhäusern ist der gesamte Vertrag auszulegen. Keineswegs ist mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen von vornherein von den Mindestschalldämmmaßen der DIN 4109 als Vertragsgrundlage auszugeh

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Hinsichtlich des Schallschutzes bei Doppelhaushälften hat der Bundesgerichtshof am 14.06.07 eine wichtige Entscheidung getroffen.

Die Auslegung des gesamten Vertrages ist maßgeblich für die Schallschutzanforderungen. Dazu gehören Merkmale, die unter Umständen einen Komfort höheren Niveaus zum Vertragsgegenstand machen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, welchen Schallschutz die technisch gewählte Bauweise bei fachgerechter Ausführung erreicht. Keineswegs sind die Mindestsätze der DIN 4109 maßgeblich. Es ist durchaus als Vertragsgrundlage auszulegen, dass zumindest erhöhte Schalldämmmaße wie sie in den Beiblättern zur DIN 4109 aufgeführt sind, als vereinbart zu gelten haben.

Dabei weißt der Bundesgerichtshof auf seine Entscheidungen von April 1997 und November 2005 hin. Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine Mängelbeseitigung, die den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unternehmer die Beseitigung des Mangels verweigern darf, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder der Besteller nach Treu und Glauben verpflichtet wäre, die nicht vollständig vertragsgerechte Mängelbeseitigung unter Abgeltung des Minderwertes hinzunehmen. Die Unangemessenheit ermittelt sich dabei nicht aus einem Vergleich zwischen den Kosten möglicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen danach, ob die Kosten der Maßnahme außer Verhältnis zu dem damit erzielten Erfolg stehen. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenüber steht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden.