Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

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gilt auch hinsichtlich der Geltendmachung von anfänglichen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum. Zudem ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur für Mängel an Gemeinschaftseigentum zuständig, sondern kann auch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für den einzelnen Eigentümer Mangel an dessen Sondereigentum geltend machen.



Wie mit der berühmten BGH-Entscheidung vom 03.06.05 festgestellt, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch den Verwalter als teilrechtsfähiger Verband aktiv legitimiert, für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen. Dies betraf bisher Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufgaben. Wie nunmehr der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 12.04.07 festgestellt hat, gilt dies auch für die anfänglichen Mängel, die bei der Errichtung des Gebäudes entstehen. Allerdings hat zu diesem Zeitpunkt auch der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum aus seinen vertraglichen Beziehungen gegenüber dem Errichter des Gebäudes Ansprüche. Er kann diese auch selbst in vollem Umfang geltend machen. Allerdings bezieht sich das hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums nicht auf Minderung und kleinen Schadensersatz. Hinsichtlich des großen Schadensersatzes bzw. des Rücktritts vom Vertrag gehören diese Mängelgewährleistungsrechte zu der vertraglichen Beziehung des Erwerbers und des Veräußerers bzw. Errichters des Gebäudes. Insoweit allein das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, kann jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft die Mängelgewährleistungsrechte an sich ziehen - es sein denn, es ist bereits ein Schadensersatz- oder Rücktrittsrecht des Erwerbers entstanden.

Wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung im weiteren entschieden hat, bestehen keinerlei Bedenken gegen eine Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft neben den Ansprüche aus Mängeln des Gemeinschaftseigentums auch Ansprüche wegen Mängel des Sondereigentums zu verfolgen. Eine Zusammenhängende Verfolgung der Mängel am Gemeinschaftseigentum mit Mängeln am Sondereigentum ist wirtschaftlich sinnvoll und auch der Veräußerer ist in aller Regel daran interessiert und Mängel des Gemeinschaftseigentum und Mängel des Sondereigentum hängen häufig eng zusammen.