Eine konkludente Abnahme der Architektenleistung vor Fertigstellung ist auszuschließen ("zehnjährige Verjährungsfrist"), Teilabnahme

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In seiner Entscheidung vom 20.10.2005 bestätigt der Bundesgerichtshof erneut, dass die Verjährung der Ansprüche des Bauherren aus Architektenvertrag über sämtliche Leistungsphasen des § 15 HOAI zehn Jahre nach Vollendung des Baues endet.

Auch in dem Fall, dass mit den Beauftragten Unternehmen eine zweijährige Gewährleistung vereinbart ist, die Parteien aber davon ausgehen, dass eine fünfjährige Gewährleistung vereinbart sei, kommt eine stillschweigende Abnahme der Architektenleistungen dadurch, dass über die zwei Jahre nach Vollendung des Baues und auch noch über zwei weitere Jahre keinerlei Missbilligung der Architektenleistungen geäußert wurde, nicht in Frage. Es konnte nicht konkludent oder stillschweigend die entsprechende Willenserklärung abgegeben werden, wenn noch gar nicht davon ausgegangen wurde, dass die Leistung beendet sei. Es bleibt also dabei: Die Gewährleistung kann frühestens fünf Jahre nach Fertigstellung des Baues (bei entsprechender 5-jähriger Gewährleistungspflicht aller eingesetzter Unternehmer), also mit Beendigung der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI, nämlich unter anderem der Überwachung der Beseitigung von Mängeln, zu laufen beginnen. Sie läuft dann weitere fünf Jahre. Zwar kommt eine Teilabnahme etwa der Leistung bis zur Leistungsphase 8 in Betracht. Neben einer ausdrücklichen Vereinbarung dieser Teilabnahme kommt auch eine stillschweigende Teilabnahme in Betracht. Es müssen aber dabei die Folgen klar zum Ausdruck kommen.

BGH, Urteil vom 20.10.2005 VII ZR 155/04