Prüffähige Schlussrechnung in der II. Instanz

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Mit Urteil vom 06.10.2005 (VII ZR 229/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch nach neuem, ab Januar 2001 geltenden Zivilprozessrecht die erst nach dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erstellte zweite Schlussrechnung zu beachten ist.

War also etwa in der I. Instanz die Honorarforderung eines Architekten als derzeit nicht fällig aufgrund des Fehlens einer prüffähigen Schlussrechnung abgewiesen worden, so kann auf der Grundlage einer neuen nunmehr prüffähigen Schlussrechn ung in der II. Instanz die Honorarforderungen durchgesetzt werden.

Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass durch die Zurückweisung der zweiten Schlussrechnung in der II. Instanz eine abschließende Klärung des zwischen den Parteien bestehenden Streites in angemessener Zeit (das gesetzgeberische Ziel der neuen zivilprozessrechtlichen Vorschriften) nicht gefördert werde, da bei einem Ausschluss der zweiten Schlussrechnung und Abweisung der Klage der Architekt gezwungen wäre, erneut eine Klage mit dieser nach Abschluss der mündlichen Verhandlung der I. Instanz erstellten Schlussrechnung zu erheben.