WEG kann klagen und verklagt werden

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In seinem Beschluß vom 02.06.2005 hat der Bundesgerichtshof die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass dann, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen war, nur die einzelnen Wohnungseigentümer gemeinsam klagen können und auch nur als natürliche Personen gemeinsam verklagt werden können.

Seit diesem Beschluß gilt, dass immer dann, wenn die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums betroffen ist, der "Verband" der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig sei und von dem nach dem Gesetz vorgeschriebenen Wohnungseigentumsverwalter vertreten wird.

Dies gilt immer dann, wenn die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Grundlage der rechtlichen Auseinandersetzung bildet.

Klagen also Werkunternehmer den Werklohn etwa wegen einer Fassadenrenovierung ein, so ist die WEG vertreten durch den Verwalter zu verklagen.

Auch dann, wenn rückständiges Wohngeld von der WEG geltend gemacht wird, können nicht mehr die Wohnungseigentümer, sondern nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als "Verband" gegen den rückständigen Wohnungseigentümer klagen.

Etwas anderes gilt nur, wenn ein Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Wohnungseigentümer angefochten wird. Diese, allein das Verhältnis unter den Wohnungseigentümern betreffende Auseinandersetzung ist dann auch von dem anfechtenden Wohnungseigentümer gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern geltend zu machen.

Es ist noch zu bedenken, dass sich durch diesen Beschluß nicht die Grundsätze der Vollmacht des Wohnungsverwalters ändern. Entweder ergibt sich seine Vollmacht aus dem Gesetz oder sie ist erweitert worden durch einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft.