Anlagen einer Anlagengruppe sind gemeinsam abzurechnen

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Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.12.07 ausgeurteilt hat, gibt es keine getrennte Honorarabrechnung bei mehreren technischen Anlagen einer Anlagengruppe. Anlagen einer Anlagengruppe sind gemeinsam abzurechnen.

Etwas anderes gilt nur, wenn dem Auftragnehmer mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI in Auftrag gegeben worden sind.

Mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI liegen nicht schon deshalb vor, weil funktionell verschiedenartige Anlagen einer Anlagengruppe unabhängig voneinander funktionieren und selbständig in das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen werden.