Der Architekt führt neben seiner ureigensten Planungsleistung auch eine Leistung aus dem Leistungsbereich eines Sonderfachmanns aus.

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In seinem Urteil vom 14.06.1991 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeurteilt, dass ein Architekt, der die bauphysikalischen Nachweise für den Wärmeschutz erbringt, nicht zusätzlich zu seinem Honorar das ihm aus § 15 HOAI zusteht, ein Honorar etwa auf der Grundlage dass diese bauphysikalischen Nachweise für den Wärmeschutz eine Grundleistung anderer Sonderfachleute darstellt, verlangen könnte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt in seinem Urteil aus, dass die bauphysikalischen Nachweise für den Wärmeschutz eine besondere Leistung des Tragwerksplaners in Leistungsphase 4 darstellen. Zwar könne der Architekt diese Leistung durchaus erbringen, es gelten dann aber die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 HOAI, dass eine Vergütung nur bei einer vorherigen getroffenen schriftlichen Honorarvereinbarung verlangt werden könne, insoweit sie über die Vergütung der Leistungen nach § 5 HOAI hinaus gehe.

Damit verneint das Oberlandesgericht Düsseldorf inzident in problematischer Weise, dass der Wärmeschutznachweis eine Grundleistung im Rahmen der Leistungen für thermische Bauphysik gemäß § 77, 78 HOAI ist. Der Architekt hätte eine Vergütung auf der Basis dieser Vorschrift auch ohne die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 HOAI verdient. Ohne Frage hätte der Bauphysiker, der lediglich für den Wärmeschutznachweis beauftragt worden wäre, sein Honorar auf der Basis des § 77, 78 HOAI, erhalten.