Der Auftraggeber kann mit Schadensersatzansprüchen aus Werkmängeln auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen vorher fällig gewordenen Werklohn aufrechnen.

Mit seinem Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 117/03 - hat der Bundesgerichthof klargestellt, dass ein Auftraggeber nicht mit seinen Mängelgewähr-
leistungsansprüchen auf die Quote im Insolvenzverfahren verwiesen wird, sondern gegen noch offene Werklohnansprüche aufrechnen kann, auch wenn der Werklohn vor Zutagetreten der Mängelgewährleistungsansprüche fällig wurde.

Eine konkludente Abnahme der Architektenleistung vor Fertigstellung ist auszuschließen ("zehnjährige Verjährungsfrist"), Teilabnahme

In seiner Entscheidung vom 20.10.2005 bestätigt der Bundesgerichtshof erneut, dass die Verjährung der Ansprüche des Bauherren aus Architektenvertrag über sämtliche Leistungsphasen des § 15 HOAI zehn Jahre nach Vollendung des Baues endet.

WEG kann klagen und verklagt werden

In seinem Beschluß vom 02.06.2005 hat der Bundesgerichtshof die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass dann, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen war, nur die einzelnen Wohnungseigentümer gemeinsam klagen können und auch nur als natürliche Personen gemeinsam verklagt werden können.

Prüffähige Schlussrechnung in der II. Instanz

Mit Urteil vom 06.10.2005 (VII ZR 229/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch nach neuem, ab Januar 2001 geltenden Zivilprozessrecht die erst nach dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erstellte zweite Schlussrechnung zu beachten ist.

Erfolgloses Sicherheitsverlangen nach § 648 a BGB begründet kein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers hinsichtlich seiner Sachmängelgewährleistungsfrist

In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof wieder einmal klargestellt, dass das Sicherheitsverlangen gemäß § 648 a BGB den Unternehmer nur berechtigt, dass nach dem Ablauf einer angemessenen Frist bei Ausbleiben der Sicherheitsleistung der Vertrag beendet werden kann.

Bauträgervertrag, Rückzahlungspflicht des Kaufpreises / Werklohns der Bauträgerbank

In seinem Urteil vom 10.02.2005 - VII ZR 184/04 - hat der Bundesgerichtshof eine für den Verbraucher sehr erfreuliche Entscheidung gefällt:

Bei Abgabe eines Angebotes für Außenputz muß der Unternehmer nicht die Vorleistung des Rohbauunternehmers untersuchen und auf dessen Fehlleistungen aufmerksam machen.

Ein Unternehmen, das den Auftrag für Außenputzarbeiten erhalten hat, meldete erst vor Ausführung seine Bedenken gegen die Vorleistungen des Rohbauunternehmers an, nämlich dass die Betonfassade erhebliche lot- und fluchtgerechte Abweichungen von bis zu sechs Zentimetern aufweise.

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