Folgen von Abweichungen der tatsächlichen Wohnungsgröße von der im Vertrag aufgeführten Wohnungsgröße

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Hierbei muss im Mietvertrag nicht einmal eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden sein, dass die angegebene Größe des Mietobjektes vertraglich vorauszusetzen ist, sondern es reicht bereits die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag durch den Vermieter, wie es weitgehend üblich ist. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat diese 10%-Grenze jedoch auch weitere Auswirkungen auf das Mietverhältnis. Der Vermieter hat kein Recht, die Miete bei einer eventuellen Mieterhöhung auf der Grundlage der tatsächlichen - größeren - Wohnfläche des Mietobjektes, abweichend von der Angabe im Mietvertrag, zu berechnen, soweit die Flächenabweichung nicht 10% erreicht. Innerhalb dieser Grenze ist er an die Angabe im Mietvertrag gebunden, oberhalb der Grenze kann er sich jedoch von dieser Größe auf der Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage lösen.

Ob dies für eine Mieterhöhung für ein Objekt, bei dem die tatsächliche Wohnungsgröße hinter der im Vertrag angegebenen Wohnungsgröße zurück bleibt, für den Mieter ebenfalls gilt, so dass dieser sich auf die kleiner Wohnungsgröße bei der Mieterhöhung nur dann berufen kann, wenn die Abweichung mehr als 10% beträgt, bleibt abzuwarten, hierfür spricht jedoch einiges.