Beweislast für den Bautenstand bei wirksamer Kündigung

Verhindert ein Auftraggeber ein gemeinsames Aufmaß und ist später im Prozess das gemeinsame Ausmaß nicht zu wiederholen, da ein anderer Unternehmer die Arbeiten fortgesetzt oder andere Gewerke die Leistungen überbaut haben, so hat der Auftraggeber zu beweisen, dass das Aufmaß des Auftragnehmers unrichtig ist und welche Massen und Mengen richtig sind.

Urt. des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2003

 

HEIN & REHDER Rechtsanwälte PartGmbB
Kanzlei für Bau- und Immobilienrecht
und Verkehrsrecht
Fachanwälte

Eickhoffweg 42a
22041 Hamburg
Tel.: 040 59 35 29 - 0
Fax: 040 59 35 29 - 29

E-Mail: info@rae-hein.de
Internet: www.rae-hein.de

body{font-family:"Crimson Text";font-size:14px;line-height:1.42857143;color:#333;background-color:#fff}
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.