Verhindert ein Auftraggeber ein gemeinsames Aufmaß und ist später im Prozess das gemeinsame Ausmaß nicht zu wiederholen, da ein anderer Unternehmer die Arbeiten fortgesetzt oder andere Gewerke die Leistungen überbaut haben, so hat der Auftraggeber zu beweisen, dass das Aufmaß des Auftragnehmers unrichtig ist und welche Massen und Mengen richtig sind.
Urt. des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2003