- Immobilienrecht
Richtige und fristgemäße Betriebskostenabrechnung sichert dem Vermieter Nachzahlungsansprüche
Vorsicht ist geboten, soweit der Vermieter sich mit der Betriebskostenabrechnung Zeit lässt.
Vorsicht ist geboten, soweit der Vermieter sich mit der Betriebskostenabrechnung Zeit lässt.
Eine gute Möglichkeit eines jeden Vermieters, eventuell gefürchtete Einwendungen des Mieters gegen seine Betriebskostenabrechnung zu verhindern, ist, nach fristgemäßer Erteilung der Abrechnung und verweigerter Zahlung eines Nachforderungsbetrages durch den Mieter, den Anspruch nicht zu früh einzuklagen.
Nachdem bei Abweichungen der tatsächlichen Wohnfläche von der im Vertrag angegebenen Wohnfläche, lange Unklarheit bestand, ob dies dem Mieter Rechte eröffnet, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einen weniger der tatsächlichen Wohnfläche von mehr als 10% von der angegebenen Wohnfläche, ein Mangel des Mietobjektes gegeben ist, der zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt. Liegt die Abweichung darunter, so liegt kein Mangel vor und damit kein Recht des Mieters, die Miete zu kürzen.
Nachdem das Landgericht Hamburg in sich widersprechenden Urteilen der beiden für Wohnraummietrecht zuständigen Kammern die Schönheitsreparaturklausel gemäß dem "hamburger Mietvertrag" zum einen als unwirksam, zum anderen als wirksam ansah, hat der Bundesgerichtshof diese Frage nunmehr geklärt.
Nach jahrelangem Streit hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei einem Mangel und sich daraus ergebender Mietminderungsberechtigung des Mieter, sich nicht die Netto-Kalt-Miete mindert, sondern die Brutto-Miete, also die insgesamt zu zahlende Miete.
Oft ergeben sich Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, weil der Mieter einen Mangel des Objektes beheben lässt und nachfolgend die hierfür entstandenen Kosten vom Vermieter verlangt.
In einer Entscheidung vom 09.07.2008 hat der Bundesgerichtshof, der in der Instanzrechtsprechung sich durchsetzenden Ansicht, der Vermieter könne einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn in seinem Vertrag die Schönheitsreparatur nicht wirksam auf den Mieter umgelegt sind, eine Abfuhr erteilt.
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