Der in dem Vordruck "hamburger Mietvertrag" enthaltene Passus der Schönheitsreparaturklausel nach dem lackierte Holzteile in dem Farbton zurückzugeben sind, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war und farbig gestrichene Holzteile in dem ursprünglichen Farbton oder aber auch in weißen oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden können, ist wirksam. Die Überbürdung der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ist wirksam.
Soweit sich aus dieser Regelung für die Zeit des im Mietgebrauches des Mieters Beeinträchtigungen für dessen freie Farbwahlentscheidung ergeben, so sind diese nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hinzunehmen. Der Mieter kann während seiner Mietzeit abweichende Farbwahlen treffen, muss sich hierbei nur im Klaren sein, dass er bei Rückgabe des Objektes einen Zustand schaffen muss, der dieser Schönheitsreparaturklausel entspricht. Das dies letztendlich den Mieter bereits während des Mietverhältnisses veranlassen wird, keine abweichende Farbwahl zu treffen und diesem somit in seiner Entscheidungsfreiheit mittelbar einschränkt, ist, angesichts des Interesses des Vermieters an der Rückgabe eines Objektes in einem vermietbaren Zustand, unbedenklich.
- Immobilienrecht