Nach obergerichtlicher Rechtsprechung steht nunmehr fest, dass der Mieter einen Anspruch nur dann hat, wenn er dem Vermieter gemäß § 536a, Abs. 2 BGB, in Verzug setzt oder - was meistens nicht der Fall ist - die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung der Mietsache erforderlich ist.
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist der Mieter mit jedem Anspruch ausgeschlossen. § 536a, Abs. 2 BGB geht hier als Spezialvorschrift jeder anderen Vorschrift vor und schließt auch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus. Hier erhält der Vermieter eine kostenfreie Mangelbeseitigung und muss dem Mieter keinerlei Ersatz leisten.
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