Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Verjährungsfrist auch schon dann beginnt, wenn der Mieter das Objekt vorzeitig zurückgibt und der Mietvertrag noch einige Zeit weiterläuft (weil der Mieter gegebenenfalls aufgrund eines Ortswechsels die Stadt verlassen muss). Hier beginnen die Ansprüche der Parteien bereits mit der Rückgabe des Objektes zu laufen. Sollte das Mietverhältnis jedoch noch länger, als weitere sechs Monate fortlaufen, so würde dies dazu führen, dass die Ansprüche wegen ordnungsgemäßer Rückgabe des Objektes (auf die eigentlich erst ab Beendigung des Mietverhältnisse auf Vermieterseite ein Anspruch bestehen dürfte) verjährt sind. Der Vermieter muss daher noch während des laufenden Mietverhältnisses entsprechende Ansprüche geltend machen, ansonsten ihm Verjährung entgegengehalten werden könnte.
- Immobilienrecht