In seinem Urteil vom 09.10.2008 spricht des Bundesgerichtshof neben den, in der Überschrift genannten Thema weitere sehr wichtige und interessante rechtliche Fragen an.
1. Wie in der Überschrift angesprochen, stellt der Bundesgerichtshof fest, dass dann, wenn nach der Aufforderung zur Mängelbeseitigung der Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels ernsthaft und endgültig verweigert, auch im VOB-Vertrag Fremdnachbesserungskosten durch den Auftragnehmer zu ersetzen sind, wenn der Auftrag bis dahin nicht entzogen wurde (§ 4 Nr. 7 und § 8 Nr. 3 VOB/B).
2. Außerdem stellt der Bundesgerichtshof klar, dass bei einer Mängelbeseitigungsaufforderung die notwendige Konkretisierung der Aufforderung vollständig gewährleistet sei, wenn auf ein dem Auftragnehmer bekanntes Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren hinsichtlich der Mangelerscheinungen verwiesen ist. Dieser Verweis reicht also aus und es ist nicht möglich, im einzelnen die Mängelbeseitigungsmaßnahmen darzustellen.
3. Wiederum weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die VOB in einen Vertrag allein aufgrund eines Hinweises auf die geltende VOB/B ohne Beifügung eines VOB-Textes, Vertragsinhalt geworden ist, wenn auf Seiten des Vertragspartners des Verwenders auch ein Architekt, also eine Person, die sich mit den baurechtlichen Gegebenheiten auskennt, vorhanden ist und bei der Bearbeitung des Vertrages mit einbezogen ist.
4. Schließlich weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der Verwender von AGB sich auch dann, wenn er hinsichtlich der Einbeziehung der VOB/B durch einen einfachen schriftlichen Hinweis nicht baukundiger ist, sich nicht darauf berufen kann, dass die von ihm verwendeten AGB - in diesem Fall die VOB/B - nicht wirksam mit einbezogen sei