Hinweispflicht des Estrichlegers auf die Notwendigkeit der Abdichtung

Mit Beschluss vom 24.04.2008 wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 12.09.2007 zurück.

Das Oberlandesgericht Bremen hatte auf der Grundlage des funktionalen Mängelbegriffes den Estrichleger zur Minderung des Werklohns verurteilt, da er in einem Raum, in dem Sirup bereitet wurde und viel mit Wasser zu arbeiten war, verurteilt, da er den Auftraggeber nicht auf das Fehlen einer Abdichtung hingewiesen hatte. Diese Hinweispflicht bestand, obwohl der Raum auch vorher ohne Abdichtung als Sirupraum genutzt worden war. Es gehört zur Leistung des Auftragnehmers, sein Werk für die vorgesehene Funktion mangelfrei herzustellen.

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