Die Vorschrift des § 912 BGB gilt auch entsprechend für spätere Umbauten, die in zeitlicher Hinsicht deutlich von der Errichtung des Gebäudes getrennt sind.
Immer dann, wenn die Beseitigung eines Überbaus ein Gebäude in dem Maße beeinträchtigen würde, dass durch § 912 BGB geschützt ist, kommt auch eine nachträgliche Baumaßnahme in den Schutz des § 912 BGB. Ein Überbau ist also immer dann zu dulden mit der Folge einer Überbaurente, wenn der Überbauer nicht groß fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt und der Nachbar dem Überbau nicht sofort widersprochen hat.
Auf dieser Grundlage stellt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.09.2008 fest, dass der Nachbar im Rahmen einer Reihenhaussiedlung immer dann groß fahrlässig handelt, wenn er sich nicht weiter darum kümmert, ob Baumaßnahmen im absoluten Grenzbereich zum Nachbargrundstück zu einem Überbau führen. Schon aus diesem Grunde ist also eine Duldungspflicht nicht gegeben, selbst wenn der Nachbar nicht sofort widerspricht, wenn der Überbau groß fahrlässig erfolgt ist.
Fehlt es an einer großen Fahrlässigkeit und an einem sofortigen Widerspruch, entfällt dennoch die Duldungspflicht, insoweit die Überbaumaßnahme den Regeln der Technik widerspricht oder auch den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Auch in diesen zuletzt genannten Fällen ist der Rückbau auf Verlangen des Nachbarn vorzunehmen.
Erstmalige Verjährungseinrede in der Berufung
"Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 ZPO (Verfahrensmangel führte zum Unterlassen des Einsatzes von Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder aber sie beruhen nicht auf Nachlässigkeit) zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind."
Leitsatz im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 2008