In seinem Urteil vom 06.12.2007 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt dass dann, wenn eine Vertragsstrafenregelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen von 0,3% pro Werktag vereinbar ist, diese dann als wirksam zu betrachten ist, wenn sie eine schuldhafte Terminsüberschreitung zur Grundlage haben muss.
Lediglich dann, wenn wie im zugrunde liegenden Fall auch eine verschuldensunabhängige, wie etwa eine witterungsbedingte Verzögerung zu der besagten Vertragsstrafe führt, ist die ganze Klausel unwirksam.
An dieser Stelle soll auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 07.03.2002 verwiesen werden, in dem die Vertragsstrafe von 0,5% für jeden Arbeitstag der Verspätung, vereinbart in einer allgemeinen Geschäftsbedingung, als unwirksam bezeichnet wird.