Nachdem lang erwartet der europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.07.07 entschieden hat, dass eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nur Entschädigungscharakter habe und damit die sechste Umsatzsteuerrichtlinie ausgelegt hat,
hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.11.07 klar gestellt, dass die Mehrwertsteuer auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen gemäß §§ 649 Satz 2 bzw. 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen) nicht zu erheben ist. Damit ist auch die Unsicherheit für die Schlussrechnung nach Kündigung für Architekten und Unternehmer beseitigt.