In seinem Urteil vom 11.10.2007 hat der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich noch einmal festgehalten:
Haben sich Planungsmängel oder auch Bauüberwachungsmängel bereits im Bauwerk verkörpert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen, die Mängel seien nicht gerügt worden.