In seinem Urteil vom 24.01.02 führt der Bundesgerichtshof deutlich aus, dass für die Frage, ob mehrere Abrechnungen für die technische Ausrüstung für mehrere Gebäude vorzunehmen ist oder nur eine einheitliche Abrechnung, davon abhängt, ob es sich, wie etwa bei einer Heizungsanlage, die mehrere Gebäude versorgt, um eine Anlage handelt oder ob es sich um mehrere Anlagen,
die verschiedene Funktionen erfüllen, handelt. Entscheidend ist, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammenzufassen sind oder nicht. Es ist zu beachten, dass der Begriff des Gebäudes aufgrund der Verweisung im § 69 Abs. 7 HOAI durch den Begriff der Anlage zu ersetzen ist. Es ist also weniger danach zu fragen, wie viele Gebäude hinsichtlich ihrer technischen Ausrüstung zu planen sind, sondern wie viele Anlagen für die technische Ausrüstung mehrerer Gebäude.