"Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln und stellt er ihn gleichzeitig in Aussicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach Artikel 10 § 3 NRVG unwirksam.
Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstückes davon abhängig macht, dass ihn der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird (Aufgabe von BGH, Urteil vom 10.04.1975 - VII ZR 254/73 -, BGH Z 64,173)."
Dies ist der Leitsatz des Bundesgerichtshofes vom 25.09.2008.