Akquisition oder Auftrag des Architekten

Fertigt der Architekt auf Wunsch des Bauherren nacheinander drei umfangreiche Entwurfspläne, in die mehrfach Änderungswünsche des Bauherren einfließen und begleitet er den Bauherren zu einer Besprechung mit der Bauverwaltung, um auf Basis dieser Entwurfspläne die behördliche Ansicht zur baurechtlichen Machbarkeit seines Bauvorhabens zu erfahren, folgt daraus der rechtsgeschäftliche Wille des Bauherren, die vom Architekten erbrachten Leistungen als vertraglich geschuldete Leistungen entgegen zu nehmen und eben nicht davon auszugehen, dass es sich um Akquisitionsleistungen handelt.

Ein Ehepaar hatte die Realisierung eines Umbau- und Sanierungsvorhabens an einem lange leerstehenden Wohnhaus im Außenbereich prüfen lassen wollen und dazu die Arbeit des Architekten in Anspruch genommen, der nacheinander unter Berücksichtigung der Änderungswünsche der Bauherren drei Entwürfe fertigte und an einer Besprechung mit der zuständigen Baubehörde, die dann Genehmigungsfähigkeit signalisierte, teilgenommen. Die Tatsache, dass dann, gewissermaßen als Ergebnis der Arbeiten des Architekten, das Ehepaar das Bauvorhaben nicht realisierte, spricht nicht unbedingt gegen die Vergütungspflicht.

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.01.2008 erarbeitet gute Kriterien für die Abgrenzung der Akquisitions- von der Vertragsleistung.

HEIN & REHDER Rechtsanwälte PartGmbB
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