In seiner Entscheidung vom 11.10.2007 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Organisationsverschulden weiter konkretisiert.
Es geht darum, ob die normale werkvertragliche 5-jährige Mängelgewährleistungsverjährung verlängert wird auf 3 Jahre nach Entdeckung des Mangels, wenn der Mangel auf einem Organisationsverschulden beruhte. Wie auch auf dieser Website dargestellt, ist dies vielfältig möglich. Dies gilt auch hinsichtlich der Leistung von Subunternehmern. Anders verhält es sich aber, wenn offensichtliche Mängel im Rahmen der Herstellung von Fertigbauteilen, die durch eine besonders fachkundige Firma im Auftrag des Unternehmers hergestellt werden. Eine Organisationspflicht kann nach den Worten des BGH nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann. Dazu gehört regelmäßig nicht eine Organisation der Herstellung, die vom Nachunternehmer in eigener Verantwortung und außerhalb des Einflußbereichs des Unternehmers vorgenommen wird. Jedenfalls soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an den Nachunternehmer vergeben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder sogar mangels Lizensierung nicht selbst vornehmen kann, besteht für ihn grundsätzlich keine Möglichkeit, den Herstellungsprozeß außerhalb der Baustelle zu überwachen oder sonstigen Einfluß auf das Organisation zu nehmen. Der Unternehmer genügt seiner Organisationspflicht in diesen Fällen, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.
Dem Unternehmen kann nicht zur Last gelegt werden, dass er auf eine ordnungsgemäße Organisation des sorgfältig ausgesuchten fachkundigen Nachunternehmers und damit auch auf eine ausreichende Überprüfung des Herstellungsprozesses und eine hinreichende Endkontrolle durch diesen vertraut hat. Er ist im Rahmen seiner hier maßgeblichen Obliegenheit nicht gehalten, die zur ordnungsgemäßen Organisation gehörenden Kontrollen erneut vorzunehmen, insbesondere nicht wenn ihm die dafür erforderliche Fachkenntnis fe hlt.
Bei der Herstellung von Dachteilen war ein grober Fehler und sogar eine Abweichung von der vorgegebenen Statik eingetreten. Der Unternehmer selbst mußte aber nicht aus Organisationsverschulden haften.