Ein Unternehmen, das den Auftrag für Außenputzarbeiten erhalten hat, meldete erst vor Ausführung seine Bedenken gegen die Vorleistungen des Rohbauunternehmers an, nämlich dass die Betonfassade erhebliche lot- und fluchtgerechte Abweichungen von bis zu sechs Zentimetern aufweise.
Als sich der Auftraggeber nach dem Angebot des Außenputzunternehmers für die Putzausgleichsarbeiten dazu entschied, von einem Außenputz Abstand zu nehmen und die Fassade mit Blechprofilen zu verkleiden, klagte der Außenputzunternehmer seinen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen ein. Dieser wurde ihm zugesprochen, da das Argument des Auftraggebers, es sei eine außerordentliche Kündigung und damit das Entfallen des Werklohnanspruchs auf Seiten des Außenputzunternehmers gerechtfertigt, nicht anerkannte. Das zuständige Oberlandesgericht Koblenz sah nicht die Verpflichtung des Außenputzunternehmers, bei Abgabe seines Angebotes bereits die Vorleistung des Rohbauunternehmers miteinzubeziehen. Die Verpflichtung des Außenputzunternehmers, bei Abgabe seines Angebotes die Prüfung der Verhältnisse einer Baustelle mit einzubeziehen, bezieht sich nicht auf die Vorleistung eines anderen Unternehmers. Generell seien zum Zeitpunkt der Abgabe eines Angebotes ohnehin die Vorleistungen noch gar nicht erbracht.
Urteil des OLG Koblenz vom 16.12.04, 5 U 558/04.