wenn der eingesetzte Nachunternehmer nicht im vertraglichen Nachunternehmerverzeichnis benannt worden ist.
Im Vertrag hatten die Parteien vereinbart, dass ein Auswechseln der insgesamt drei benannten Nachunternehmer vom Auftraggeber genehmigt werden müsse und nur bei Vorliegen trifftiger Gründe möglich sei. Die Auftragnehmerin hatte eine Spezial-Baufirma im Rahmen eines Trogbauwerkes trotz Verweigerung der Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt. Daraufhin kündigte der Auftraggeber den Vertrag fristlos.
Die Vergütungs und Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wurden durch das Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen und der Widerklage des Auftraggebers auf infolge der Kündigung erforderlich gewordene Mehrkosten stattgegeben.
Die Entscheidung beruht insbesondere auf den besonderen Vertrags-
bedingungen des Auftraggebers, die oftmals in den Vertragsbedingungen öffentlicher Auftraggeber zu finden sind.
Urteil des OLG Celle vom 16.12.04, 5 U 71/04