Verlangt ein Auftraggeber berechtigterweise Schadensersatz, so muß er vorprozessual kein Gutachten erstellen lassen. Er kann die Kosten schätzten und für den Bestreitensfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht als Beweismittel anbieten.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2002, VII ZR 136/00