Das Recht und die Pflicht zur Abnahme entfällt nicht durch eine Kündigung des Werkvertrages.
Auch bei einer Kündigung des Werkvertrages ist die Abnahme notwendig, um deren Rechtsfolgen herbeizuführen, also etwa die Verjährung der Gewährleistungsfristen, die Fälligkeit des Werklohns oder andere Abnahmefolgen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2002,VII ZR 103/00