Da es nicht zu erkennen ist, dass ein derartiges Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers gegeben ist, ist diese Klausel schon auf der Grundlage des § 9 AGB Gesetz (gilt ebenso für den neuen § 307 BGB) da dem Auftraggeber ein ganz wesentliches zentrales Recht, nämlich das Recht auf Gewährleistung tatsächlich in einem unzumutbaren Maße beeinträchtigt wird.
Darauf deutet bereits § 11 Nr. 10e AGB Gesetz (entsprechendes gilt für § 309 Ziff 8. b) ee)BGB) hin. Dieser gilt zwar nicht unmittelbar unter Kaufleuten, die Klauselverbote sind aber als Indizien für die gesetzgeberische Wertung unangemessener Benachteiligungen auch im kaufmännischen Verkehr, mit heranzuziehen.
Urteil des BGH vom 28.10.04, VII ZR 385/02