Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5% der Auftragssumme vorsieht. Diese Klausel ist dann unwirksam und es ist überhaupt keine Vertragsstrafe vereinbart.
Urt. des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003