In seinem Urteil vom 05.11.1999 hat das Oberlandesgericht Brandenburg ausgeführt, dass die im Rahmen eines Umbaus eines Gebäudes beauftragten Neuplanung einer technischen Anlage keinen Umbauzuschlag nach sich zieht. Ein Umbauzuschlag fällt nur dann an, wenn sich die Planungsleistungen auf einen Umbau der jeweiligen technischen Anlage beziehen. Wird in einer vorhandenen Altbausubstanz eine völlig neue Anlage geplant und erstellt, fällt für den Fachplaner kein Umbauzuschlag an.