In seinem Urteil vom 12.02.1998 (Revision durch den Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 06.04.00 nicht angenommen), stellte das OLG Kölln fest, dass eine Abrechnung der Leistung für die Genehmigungsplanung (§71 Abs. 3 Nr 4 HOAI) hinsichtlich der Gewerke Sanitärinstallation, Elektrotechnik und Heizung/Lüftung, nur dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Genehmigungsverfahren Leistungen des planenden Ingenieurs erforderlich geworden sind Die Korrespondenz mit einem Energieversorgungsunternehmen erfüllt dieses Kriterium nicht.