Die Instanzrechtsprechung war davon ausgegangen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Mietenspiegels zu ermitteln ist. Dabei sind die Gerichte davon ausgegangen, dass in diesem Mietenspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete durch Mietverhältnisse geprägt ist, in denen eine wirksame Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter erfolgt ist. Da der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung ausgeführt hatte, dass die Überbürdung von Schönheitsreparaturen Entgeltcharakter hat, haben die Instanzgerichte hier die Rechtsprechung und die Begrifflichkeit konsequent angewandt und haben für den Fall, dass in einem Vertrag eine Überbürdung der Schönheitsreparaturen nicht erfolgreich oder gar nicht vorgenommen wurde, dem Vermieter einen entsprechenden Aufschlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete zugestanden, da die insofern die Leistungspflicht des Mieters zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht besteht und der Mieter damit ein weniger leisten muss, als die sonstigen Mieter, auf deren Mietniveau letztendlich der Mietenspiegel basiert.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass dies nicht so ist und diese in sich höchst konsequente Argumentation offenbar unrichtig ist. Der Vermieter wird sich also mit der ortsüblichen Vergleichsmiete begnügen müssen, obgleich sein Mieter weniger Pflichten hat, als die sonstigen Mieter, aus deren Miete die Vergleichsmiete ermittelt wurde und die die Schönheitsreparaturen selber durchführen müssen.
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