Soweit der Mieter sich mit seinen Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung hervortut, so ist er hiermit nach Ablauf der Jahresfrist in einem eventuell dann gestarteten gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Der Ausschluss geht nach der Rechtsprechung verhältnismäßig weit und soll sogar die Einwendung erfassen, dass eine Abrechnung von Betriebskosten nicht erfolgen soll, sondern diese durch die in der Miete enthaltenen Zahlungen auf Betriebskosten bereits endgültig ausgeglichen sind (Inclusivmiete).
Hier zeigt sich, dass eventuell etwas Geduld auf Vermieterseite letztendlich zu einem leichteren und besseren Ergebnis führen kann.
- Immobilienrecht