Schadensersatzanspruch gegen Architekten wegen Baumängeln aus Planungs- und Objektleitungsverschulden nach wie vor ohne Fristsetzung durchsetzbar, wenn sich die Mängel im Bauwerk verkörpert haben

In seinem Urteil vom 11.10.2007 hat der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich noch einmal festgehalten:

Prospekt kann für werkvertragliche Verpflichtungen des Bauträgers ausschlaggebend sein - Arglistverjährung in Überleitungsfällen

Zur Beurteilung der vom Bauträger geschuldeten werkvertraglichen Leistung ist der Prospekt des Bauträgers von wesentlicher Bedeutung, der eine zweigeschossige Maisonette-Wohnung und in der oberen Etage (Spitzboden) ein Doppelbett mit Nachtschränkchen und weiterem Mobiliar ausweist.

Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

gilt auch hinsichtlich der Geltendmachung von anfänglichen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum. Zudem ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur für Mängel an Gemeinschaftseigentum zuständig, sondern kann auch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für den einzelnen Eigentümer Mangel an dessen Sondereigentum geltend machen.

Steht im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht in Anspruch genommen wird, so kann er seinerseits auch nicht mehr Ansprüche wegen dieser Ansprüche gegen seinen Auftr

In seiner Entscheidung vom 28.06.07 hat der Bundesgerichtshof eine Klarstellung vorgenommen.

Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften.

Zwischen dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten und einem Bauhandwerker besteht regelmäßig keine gemeinsame Betriebsstätte (§ 106 Abs. 2 alternative 3 FGW XII).

Hinsichtlich der Anforderungen an den Schallschutz von Doppelhäusern ist der gesamte Vertrag auszulegen. Keineswegs ist mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen von vornherein von den Mindestschalldämmmaßen der DIN 4109 als Vertragsgrundlage auszugeh

Hinsichtlich des Schallschutzes bei Doppelhaushälften hat der Bundesgerichtshof am 14.06.07 eine wichtige Entscheidung getroffen.

Verstößt ein Bauträger bei seinem Zahlungsplan gegen die Makler- und Bauträgerverordnung, so ist der Werklohn erst nach Abnahme fällig.

Trotz des nichtigen Zahlungsplanes geleistete Zahlungen, sind nur in dem Maß als ungerechtfertigte Bereicherung vor Abnahme zurückzuerstatten, insoweit die Schutzwirkung der Makler- und Bauträgerverordnung beeinträchtigt ist.

HEIN & REHDER Rechtsanwälte PartGmbB
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