- Baurecht
Der Auftraggeber ist bei eigenmächtigem Austausch eines benannten Nachunternehmers zur fristlosen Kündigung berechtigt
wenn der eingesetzte Nachunternehmer nicht im vertraglichen Nachunternehmerverzeichnis benannt worden ist.
wenn der eingesetzte Nachunternehmer nicht im vertraglichen Nachunternehmerverzeichnis benannt worden ist.
so hat der Unternehmer beim Hersteller Rückfrage zu halten und im Zweifelsfall die DIN-Normen zu berücksichtigen und den Einbau des Produktes zu unterlassen.
Verlangt ein Auftraggeber berechtigterweise Schadensersatz, so muß er vorprozessual kein Gutachten erstellen lassen. Er kann die Kosten schätzten und für den Bestreitensfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht als Beweismittel anbieten.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2002, VII ZR 136/00
Da es nicht zu erkennen ist, dass ein derartiges Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers gegeben ist, ist diese Klausel schon auf der Grundlage des § 9 AGB Gesetz (gilt ebenso für den neuen § 307 BGB) da dem Auftraggeber ein ganz wesentliches zentrales Recht, nämlich das Recht auf Gewährleistung tatsächlich in einem unzumutbaren Maße beeinträchtigt wird.
Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5% der Auftragssumme vorsieht. Diese Klausel ist dann unwirksam und es ist überhaupt keine Vertragsstrafe vereinbart.
Urt. des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003
Das Recht und die Pflicht zur Abnahme entfällt nicht durch eine Kündigung des Werkvertrages.
Auch bei einer Kündigung des Werkvertrages ist die Abnahme notwendig, um deren Rechtsfolgen herbeizuführen, also etwa die Verjährung der Gewährleistungsfristen, die Fälligkeit des Werklohns oder andere Abnahmefolgen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2002,VII ZR 103/00
Verhindert ein Auftraggeber ein gemeinsames Aufmaß und ist später im Prozess das gemeinsame Ausmaß nicht zu wiederholen, da ein anderer Unternehmer die Arbeiten fortgesetzt oder andere Gewerke die Leistungen überbaut haben, so hat der Auftraggeber zu beweisen, dass das Aufmaß des Auftragnehmers unrichtig ist und welche Massen und Mengen richtig sind.
Urt. des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2003
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