- Baurecht
Funktionale Leistungsbeschreibung einer technischen Anlage
In seinem Urteil vom 13.03.2008 hat der Bundesgerichtshof die Grenzen des Risikos bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung konturiert.
In seinem Urteil vom 13.03.2008 hat der Bundesgerichtshof die Grenzen des Risikos bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung konturiert.
Fertigt der Architekt auf Wunsch des Bauherren nacheinander drei umfangreiche Entwurfspläne, in die mehrfach Änderungswünsche des Bauherren einfließen und begleitet er den Bauherren zu einer Besprechung mit der Bauverwaltung, um auf Basis dieser Entwurfspläne die behördliche Ansicht zur baurechtlichen Machbarkeit seines Bauvorhabens zu erfahren, folgt daraus der rechtsgeschäftliche Wille des Bauherren, die vom Architekten erbrachten Leistungen als vertraglich geschuldete Leistungen entgegen zu nehmen und eben nicht davon auszugehen, dass es sich um Akquisitionsleistungen handelt.
Nachdem lang erwartet der europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.07.07 entschieden hat, dass eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nur Entschädigungscharakter habe und damit die sechste Umsatzsteuerrichtlinie ausgelegt hat,
In seinem Urteil vom 06.12.2007 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt dass dann, wenn eine Vertragsstrafenregelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen von 0,3% pro Werktag vereinbar ist, diese dann als wirksam zu betrachten ist, wenn sie eine schuldhafte Terminsüberschreitung zur Grundlage haben muss.
Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich auch für die Zeit nach der Schuldrechtsreform klar gestellt, dass für die Beurteilung der Vorlage eines Mangels die Funktionstauglichkeit des Werkes maßgeblich ist (Urteil vom 08.11.2007).
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.12.2007 klargestellt hat, kann eine Streitverkündung die Verjährung gegenüber dem Dritten nur dann hemmen, wenn sie zulässig ist.
In seiner Entscheidung vom 11.10.2007 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Organisationsverschulden weiter konkretisiert.
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