- Baurecht
Der Auftraggeber kann mit Schadensersatzansprüchen aus Werkmängeln auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen vorher fällig gewordenen Werklohn aufrechnen.
Mit seinem Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 117/03 - hat der Bundesgerichthof klargestellt, dass ein Auftraggeber nicht mit seinen Mängelgewähr-
leistungsansprüchen auf die Quote im Insolvenzverfahren verwiesen wird, sondern gegen noch offene Werklohnansprüche aufrechnen kann, auch wenn der Werklohn vor Zutagetreten der Mängelgewährleistungsansprüche fällig wurde.